Notenzusammensetzung
- Die Gesamtnote des 2. Staatsexamens setzt sich zu 60% aus den schriftlichen Prüfungen und zu 40% aus den mündlichen Prüfungen zusammen.
(§ 50 I 1 JAPrVO)
- Die Note der schriftlichen Prüfungen besteht aus 8 Aufsichtsarbeiten (2 Zivilrecht, 2 Strafrecht, 2 ÖffRecht, 2 mit anwaltlicher Aufgabenstellung aus den drei Rechtsgebieten). Die Klausuren gehen mit je 12,50% in die schriftliche Prüfungsnote ein.
(§§ 50 I 1, 47 III JAPrVO)
- Die Note der mündlichen Prüfung setzt sich aus einem Aktenvortrag sowie eines mündlichen Prüfungsgesprächs, welches sich in fünf Abschnitte aufteilt (u.a. anwaltliches Prüfungsgespräch und Schwerpunkt), zusammen.
Der Aktenvortrag und das anwaltliche Prüfungsgespräch machen jeweils 25% und die 4 Prüfungsabschnitte machen je 12,50% der mündlichen Prüfung aus.
(§§ 50 I, 49 JAPrVO)
TABELLE (gesamtbetrachtung)
8 Klausuren |
60,00% |
mündliche Prüfung |
20,00% |
Aktenvortrag |
10,00% |
anw. Prüfungsgespräch |
10,00% |
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